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Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

eyecon.eu Media-Agentur | Visuelle Kommunikation

1. Allgemeines

1.1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur eyecon.eu gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur eyecon.eu ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.2. Ausnahmen, Abweichungen oder Ergänzungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind projektbezogen möglich, bedürfen aber in jedem Fall der Schriftform. Mündliche Absprachen sind aufgrund Ihrer mangelhaften Nachprüfbarkeit nicht relevant.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Neuformulierungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lösen alte Fassungen ersatzlos ab. Relevanz und Gültigkeit für den jeweiligen Auftrag besitzt jene Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche zum Zeitpunkt des Angebotes aktuell war.

1.5. Die Agentur eyecon.eu übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden bekannt gemacht werden. Instrument dafür ist u. a. ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Agentur-Website www.eyecon.eu, auf der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit einsehbar sind.

1.6. Wenn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich widersprochen wird, ist davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen und akzeptiert wurden. Für eine Akzeptanz bedarf es keiner ausdrücklichen sowohl schriftlichen oder auch mündlich gemachten Zustimmung.

2. Leistung und Vergütung

2.1. Die Agentur eyecon.eu wird in den eigenen Angeboten den genauen Leistungs- bzw. Lieferumfang, den der Kunde zu erwarten hat, definieren. Basis dieser Leistungsbeschreibung ist das Briefing durch den Kunden und zusätzlich unverzichtbare Notwendigkeiten, die durch den Gestaltungsprozess bzw. den Produktionsablauf vorgegeben sind. Über das ursprüngliche Briefing hinausgehende Zusatzleistungen sind bei unseren Angeboten nicht berücksichtigt und werden nach entsprechendem Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Ein vom Angebot gravierend abweichender Leistungsumfang hat also in jedem Fall eine regulierende Preiskorrektur zur Folge.

2.2. Gerade bei nur sehr vage, oft mündlich formulierten, Auftragsbeschreibungen wird für die Kalkulation ein angenommener, den üblichen Parametern und Umständen entsprechender Umfang vorausgesetzt. Stellt sich im Rahmen der Auftragsabwicklung jedoch heraus, dass der unpräzise formulierte Auftragsumfang nur einen Teil der tatsächlich abgeforderten Leistungen abgedeckt hat, so wird in jedem Fall eine Nachkalkulation erforderlich. Die bis dahin angefallenen Designleistungen sind vom Kunden in jedem Fall zu bezahlen, auch wenn sich durch die Neukalkulation herausstellt, dass ein bestimmter Etat u. U. überschritten und der Auftrag aus diesem Grund nicht zu Ende geführt wird. Eine Nachkalkulation wird auch dann erforderlich wenn erkennbar ist, dass im Zuge der Auftragsabwicklung neue Prioritäten oder Zielsetzungen entstehen, die in dem ursprünglich gemachten Angebot nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren.

2.3. Wird der im Angbot beschriebenen Auftrags- und Leistungsbeschreibung nicht widersprochen, dann gilt sie als zutreffend und akzeptiert. Im Fall eines Widerspruchs ist das Angebot zu aktualisieren und die Änderung somit schriftlich zu fixieren.

2.4. Die Kostenvoranschläge der Agentur eyecon.eu sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, werden wir den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt.

2.5. Durch die Agentur eyecon.eu angefertigte Entwürfe und Reinzeichnungen sowie alle sonstigen Designleistungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.

Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.6. Werden keine Nutzungsrechte eingräumt und nur Entwürfe und / oder Reinzeichnungen oder sonstige Designleistungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.7. Werden durch die Agentur eyecon.eu erbrachte Designleis­tungen zu einem späteren Zeitpunkt bzw. in größerem Umfang als ursprünglich vorvereinbart genutzt, so sind wir berechtigt, die Vergütung für diese erweiterte Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.8. Die Anfertigung von Entwürfen, die Erbringung von Design­leistungen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, welche die Agentur eyecon.eu für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Konkret bedeutet dieser Grundsatz, dass nicht nur alle vom Kunden auch wirklich abgenommenen, sondern alle im Rahmen des Auftrages tatsächlich angefertigten Entwürfe zu vergüten sind.

2.9. In Rechnung gestellte Zahlungen hat der Kunde auch dann zu leis­ten, wenn der tatsächlich erzielte Erfolg und Nutzen der Designleis­tung hinter den Erwartungen des Auftraggebers zurückbleibt.

3. Fälligkeit der Vergütung

3.1. Die Vergütung ist nach erfolgter Lieferung und Rechnungsstellung der durch die Agentur eyecon.eu erbrachten Design­leistungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.­

Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur eyecon.eu hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach der endgültigen Lieferung.

3.2. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unbrührt.

3.3. Befindet sich der Auftraggeber länger als zwei Wochen im Zahlungsverzug, so hat die Agentur eyecon.eu das Recht, von weiteren, noch nicht durchgeführten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1. Zu Sonderleistungen gehören unter anderem die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Recherche und Drucküberwachung. Diese und alle ähnlichen Leistungen werden über die Agentur eyecon.eu nach dem erforderlichen Zeitaufwand abgerechnet.

4.2. Die Agentur eyecon.eu ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur eyecon.eu die entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur eyecon.eu abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur eyecon.eu im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung bzw. Lieferung von Modellen, ­Fotos, Reproduktionen, Proofs, High End Scans, aber auch für redaktionelle Leistungen, Illustrationen, Druck oder Botendienste etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Urheberrecht und Nutzungsrechte

5.1. Jeder der Agentur eyecon.eu erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleis­tungen gerichtet ist.

5.2. Alle von uns erstellten Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstigen Designleistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

5.3. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstigen Designleis­tungen dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Agentur eyecon.eu weder im Original noch bei der Reproduktion ­verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur eyecon.eu, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

5.4. Die Agentur eyecon.eu überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte­ bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung der Vergütung über.

5.5. Die Agentur eyecon.eu hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur eyecon.eu zum Schadenersatz.

Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50 % der vereinbarten Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

5.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.2. Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes verinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

6.3. Von der Agentur eyecon.eu erstellte Dateien und Layouts sind Grundlage für die weitere Verwendung in der Medienproduktion. In diesem Zusammenhang erwirbt der Auftraggeber das Recht, dass ihm von der Agentur eyecon.eu Reinzeichnungsdaten zur Verfügung gestellt bzw. für die Medienproduktion verfügbar gemacht werden.

Die Agentur eyecon.eu ist jedoch nicht verpflichtet Dateien oder Layouts an den Auftraggeber herauszugeben, wenn wir befürchten müssen, dass die Daten vom Auftraggeber zweckentfremdet oder zum Nachteil der Agentur eyecon.eu verwendet werden sollen.

Hat die Agentur eyecon.eu dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit unserer vorherigen Zustimmung geändert werden.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur eyecon.eu ­Korrekturmuster vorzulegen.

7.2. Die Produktionsüberwachung durch die Agentur eyecon.eu erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur eyecon.eu berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Wir haften für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur eyecon.eu 10 bis 20 einwandfreie, ungefaltete Belege unentgeltlich. Wir sind berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. Haftung

8.1. Die Agentur eyecon.eu verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Wir haften für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

8.2. Die Agentur eyecon.eu verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haften wir für unsere Erfüllungsgehilfen nicht.

8.3. Sofern die Agentur eyecon.eu notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur eyecon.eu. Wir haften nur für unser eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit.

8.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

8.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung durch die Agentur eyecon.eu.

8.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Agentur eyecon.eu nicht.

8.7. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind bei der Agentur eyecon.eu innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangel­frei angenommen.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

9.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.­

Die Agentur eyecon.eu behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eyecon.eu eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Agentur eyecon.eu Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur ­eyecon.eu übergebenen Vorlagen berechtigt ist.

Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur eyecon.eu von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Mitwirkungspflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Als Gerichtsstand ist Bremen vereinbart.

11.2. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

eyecon.eu · 07/2019

 

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